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Satzung des Vereins „Ernährungsräte des Landes NRW“
(überarbeitet entsprechend dem Ergebnis des Onlineplenums vom 21.11.2023 und der schriftlichen
Kommentare bis 04.02.2024, vorgeprüft durch das Finanzamt Düsseldorf bis 18.03.2024)
Präambel:
Die Ernährungsräte NRW wollen den Wandel zu einem zukunftsfähigen, nachhaltigen
Ernährungssystem in Nordrhein-Westfalen aktiv vorantreiben. Ernährung soll gesund sein, soziale
Mindeststandards einhalten, die Naturgüter schonen, das Tierwohl achten, durch resiliente
ökonomische Strukturen bereitgestellt werden, für alle Menschen erschwinglich sein und ihnen gut
schmecken.
Der Verein strebt an, nach dem Prinzip „global denken, lokal handeln“ zu wirken.
Der Verein will als Vereinigung nordrhein-westfälischer Ernährungsräte die gemeinsamen Themen
wie Ernährungssouveränität und Ernährungsdemokratie auf die Landesebene heben und mit erheblich
größerer Reichweite für breite Teile der Bevölkerung zugänglich machen und so zu einem
nachhaltigen und klimagerechten Ernährungsverhalten beitragen. Dabei wirkt der Verein auch darauf
hin, dass die strukturellen Rahmenbedingungen, seien sie technischer, ökonomischer, juristischer,
sozialer oder kultureller Art, für eine nachhaltige Entwicklung des Ernährungssystems in Nordrhein-
Westfalen verbessert werden.
Der Verein Ernährungsräte des Landes NRW ist überparteilich. Er handelt in Achtung und Beachtung
der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
Der Verein Ernährungsräte des Landes NRW lehnt jegliche Form von rassistischer Zuschreibung und
Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Nationalität, Hautfarbe, Religion, sexuellen
Orientierung, ihres Geschlechts ab.
Der Verein steht für Verantwortungsbewusstsein, Transparenz und Gerechtigkeit im Sinne einer
sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit.
§ 1 Name, Sitz, Kalenderjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Ernährungsräte des Landes NRW“.
2) Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden und
danach den Zusatz „e. V.“ tragen.
3) Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,
einschließlich des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2. Nummer 8 AO), der Volksbildung (§ 52 Abs. 2.
Nummer 7 AO), der Verbraucher:innenberatung und des Verbraucher:innenschutzes (§ 52 Abs. 2.
Nummer 16 AO) durch Förderung eines grundlegenden Wandels der Agrarpolitik und der
Umgestaltung des Ernährungssystems hin zu mehr regionaler und ökologischer
Lebensmittelversorgung, unter Förderung und Einhaltung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2. Nummer 14
AO).Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
a) Erfassen von bestehendem Wissen und die Erstellung von Modellen und Konzepten für eine lokale
und regionale Ernährungswende. Der Verein soll erste Anlaufstelle für gegründete Ernährungsräte und
Neugründungen sein, damit diese vom gemeinsamen Wissensschatz profitieren und von den
Erfahrungen anderer lernen und Best-Practice-Beispiele übernehmen können.
b) Aufbau eines Kommunikations- und Informationsnetzwerks für bereits gegründete Ernährungsräte
und Initiativen für einen Ernährungsrat in NRW sowie das Angebot und der Ausbau von
Informationen auf der Online-Plattform als auch auf Vernetzungstreffen und
Informationsveranstaltungen, auf denen ein Erfahrungsaustausch stattfindet, sich die Akteur:innen in
den einzelnen Mitgliedsorganisationen weiterbilden können und Synergien geschöpft werden, wie z.
B. lokale und regionale Initiativen und Akteur:innen im Bereich der Ernährung identifiziert und für
eine kooperative Ernährungswende aktiviert werden können und wie der Dialog zwischen städtischer
und ländlicher Bevölkerung, insbesondere zwischen Nahrungsmittel-Erzeugenden, Händler:innen und
Verbraucher:innen gefördert werden kann, um regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen und zu
pflegen, die den Zielen des Netzwerks entsprechen.
c) Vertretung der Interessen kommunaler Ernährungsräte auf Landesebene, Dialog und Austausch mit
Politik, Verwaltung, Verbänden und NGOs zur Förderung eines zukunftsfähigen Ernährungssystems.
d) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Herstellung und Verbreitung von Medien und
Materialien aller Art, zur Vermittlung von Ernährungskompetenzen und Weiterentwicklung des
gesellschaftlichen Bewusstseins in Bezug auf die angestrebte Agrar- und Ernährungswende,
insbesondere durch Stärkung einer regionalen und ökologischen Lebensmittelversorgung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
1 a) Ordentliche Mitglieder können Ernährungsräte in Form des eingetragenen Vereins (e. V.), eines
e.V. in Gründung oder eines nichteingetragenen Vereins werden.
1 b) Fördermitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den
Aufgaben und Zielen des Vereins verbunden fühlen und den Verein unterstützen wollen.
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht, aber kein
Stimmrecht.2) Die Aufnahme als Mitglied wird in Schriftform beim Vorstand beantragt.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und etwaige Ordnungen des Vereins in der
jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
1 a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
1 b) durch Ausschluss aus dem Verein
1 c) durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung des Mitglieds in Schriftform
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
3) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand gemäß § 6.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben
hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz
herauszugeben.
Dem ehemaligen Mitglied stehen beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige
Rückzahlung des Beitrags und kein Anteil am Vereinsvermögen zu.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied
1 a) in grober Weise gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstößt oder
in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder
1 b) Beiträgsrückstände von mindestens einem Jahr hat.
2) Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
3) Einem Ausschluss soll nach Möglichkeit ein Moderationsverfahren vorangehen. Der Antrag auf
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Schriftform per Einschreiben
mitzuteilen. Das betroffene Mitglied ist aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist
entscheidet die nächste anstehende oder außerordentliche Mitgliederversammlung unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss.
4) Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss
ist dem Mitglied in Schriftform per Einschreiben mitzuteilen.
5) Können Ausschlussanträge und/oder -beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer
Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied
eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss
kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.
6) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung.§ 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder,
sofern die Mitgliederversammlung eine solche beschließt, nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
2 a) den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.
2 b) Änderungen der postalischen Adresse und der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend
bekanntzugeben.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
8 a) die Mitgliederversammlung
8 b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1 a) Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll
einmal jährlich stattfinden.
1 b) In der Mitgliederversammlung sind nur die Delegierten der ordentlichen Mitglieder
stimmberechtigt.
2 a) Jedes ordentliche Mitglied entsendet eine:n Delegierte:n mit Stimmrecht (mit je einer Stimme) in
die Mitgliederversammlung.
2 b) Die ordentlichen Mitglieder bestimmen ihre Delegierten selbst in eigener Verantwortung und
melden diese namentlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in
Textform. Sollte ein:e gemeldete:r Delegierte:r, nicht in der Lage sein, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen, hat das ordentliche Mitglied das Recht, eine:n Ersatzdelegierte:n dem Vorstand in
Textform zu melden. Das muss spätestens einen Werktag vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
2 c) Falls Vorstandsmitglieder nicht zugleich Delegierte sind, haben sie Anwesenheits- und Rederecht
in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in
Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird
durch den Vorstand festgelegt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom
jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine E-Mailadresse mitgeteilt
haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief.
4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung. Sollten sich hiernach Änderungen oder
Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben, informiert der Vorstand die Mitglieder
hierüber unverzüglich.5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden stimmberechtigten
Delegierten beschlussfähig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
6) Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung und eine
Protokollführung. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Mitgliederversammlung
die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Das Protokoll über den Verlauf und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von Versammlungsleitung und von Protokollführung zu
unterzeichnen.
Das Protokoll soll innerhalb von zehn Tagen erstellt und digital oder analog unterzeichnet werden. Es
soll den Mitgliedern unaufgefordert per E-Mail zur Verfügung gestellt oder alternativ in einem nur für
Mitglieder zugänglichen Bereich der Vereins-Homepage (mit entsprechenden Zugangsregelungen)
oder in einer nur den Mitgliedern zugänglichen Cloud abgelegt werden.
7) Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in
der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und
Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann eine schriftliche Abstimmung durchgeführt
werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens ein:e stimmberechtigte:r Delegierte:r dies in der
Mitgliederversammlung beantragt.
8) Das Stimmrecht des:der Delegierten kann durch Vollmacht auf eine:n andere:n Delegierte:n
übertragen werden. Die Vollmacht ist in Textform vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der
Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung vorzulegen.
Ein:e Delegierte:r kann für maximal 2 andere Delegierte deren Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung wahrnehmen.
9 a) Die Entscheidungen sollen möglichst im Konsent getroffen werden, also so, dass Einwände
aufgegriffen und konstruktiv genutzt werden. Ist dies nicht möglich, werden Entscheidungen mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung
nichts anderes ergibt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
9 b) Für die Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10) Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der
Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
§ 9a Online-Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Vorstands auch online, etwa in einem
Chatroom oder als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Für diese Form der
Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem
Folgenden nichts anderes ergibt. Bei einer hybriden Mitgliederversammlung haben die online
teilnehmenden Mitglieder dieselben Rechte wie die vor Ort Teilnehmenden.
2) Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, ist dies
in der Einladung gem. § 9 Ziffer 3 unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.
3) Die Zugangsdaten werden den gemeldeten Delegierten/Fördermitgliedern per E-Mail bis 1,5
Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt; zu diesem Zweck ist bei einer Online-
Mitgliederversammlung auch die jeweilige aktuelle E-Mailadresse der Delegierten im Rahmen der
Meldung mitzuteilen. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die
mitgeteilten E-Mail-Adressen der Delegierten/Fördermitglieder. Delegierte/Fördermitglieder, die über
keine E-Mailadresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Verein
bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Werktage
vor der Mitgliederversammlung.Sämtliche Delegierten/Fördermitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten
bekanntzugeben und unter strengem Verschluss zu halten.
4) Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung einer externen Dienstleistung bedienen.
5) Der Vorstand kann eine Ordnung zur Regelung des Verfahrens der Online-Mitgliederversammlung
erlassen. Die Ordnung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit mit Gültigkeit
für die nächste Online-Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 9b Schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren gemäß § 32 Abs. 3 BGB ist zulässig. Voraussetzung für
die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist eine einfache Mehrheit.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:
a) Entgegennahmen der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer:innen
c) Genehmigung des Jahresabschlusses
d) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
e) Wahl des Vorstands
f) Wahl der Kassenprüfer:innen
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
h) Jahresplanung durch Priorisierung von Projekten, Zeitplanung, Auswahl von Maßnahmen
i) Beratung und Beschluss des Haushaltsplans für das kommende Jahr
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
k) Beschluss über Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes
l) Beschluss über die Auflösung des Vereins
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 20 %
aller Mitglieder in Schriftform, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur
ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine
Ladungsfrist von lediglich zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung
bekanntzugeben.
§ 12 Vorstand
1 a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen/Personen Aufgaben
ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung.
Der Vorstand soll sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung geben und zwei
Sprecher:innen aus seiner Mitte wählen, die nicht demselben Mitglied (Ernährungsrat in NRW)
angehören.1 b) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das
Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
2 a) Der Vorstand soll aus mindestens fünf und maximal neun gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern bestehen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die
Mitgliederversammlung. Es dürfen maximal zwei Mitglieder aus demselben Ernährungsrat dem
Vorstand angehören, vorzugsweise jedoch nur ein Mitglied. Des Weiteren sollten die fünf
Regierungsbezirke im Vorstand repräsentiert sein.
2 b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Die zwei Vorstandsmitglieder sollen nicht demselben Mitglied (Ernährungsrat in NRW)
angehören.
3 a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Delegierten
für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der
Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch
mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
3 b) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame
Neuwahl stattgefunden hat.
3 c) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln; Blockwahl ist jedoch ebenfalls
zulässig. Kann bei Wahlen kein:e Kandidat:in die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen eine
Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein:e Kandidat:in die Mehrheit, wird von der
Versammlungsleitung zwischen den beiden Kandidaten:innen das Los gezogen.
3 d) Die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist auch in Abwesenheit möglich; ein:e gewählte:r
abwesende:r Delegierte:r muss die Annahme der Wahl innerhalb von fünf Werktagen ab Absendung
der Mitteilung in Textform dem Verein mitteilen. Wenn er:sie sich nicht äußert, gilt die Annahme des
Amtes als abgelehnt.
4 a) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit Zweidrittel-Mehrheit
vorzeitig abberufen.
4 b) Der Rücktritt vom Vorstandsamt/die Amtsniederlegung muss in Textform gegenüber mindestens
einem anderen Vorstandsmitglied oder mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt
werden.
4 c) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände,
insbesondere Unterlagen sowie Daten, gleich in welcher Form, umgehend am Vereinssitz
herauszugeben.
4 d) Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, soll der Restvorstand eine geeignete Person aus dem
Kreis der Delegierten der letzten Mitgliederversammlung zum Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung bestimmen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt sodann die Nachfolge.
Eine derartige kommissarische Besetzung durch den Restvorstand ist nur für maximal ein
Vorstandsamt gleichzeitig möglich.
5 a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Vorstandsmitglieder in der
satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.
5 b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Konsentprinzip, also so, dass niemand
schwerwiegende Einwände dagegen hat. Ist das nicht möglich, werden sie mit einer zwei Drittel-
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts
anderes ergibt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.5 c) Vorstandsitzungen sollen möglichst quartalsweise stattfinden und werden durch ein
Vorstandsmitglied bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel
mindestens fünf Werktagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist
verkürzt werden.
5 d) Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz und auch im
schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per E-Mail. Es muss mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder daran für einen wirksamen Vorstandsbeschluss teilnehmen.
5 e) Der Vorstand kann – auch dauerhaft – Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen
einladen.
6) Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren und das Protokoll unverzüglich allen
Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
7) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger
Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen.
8) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-
und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen
Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand
zuständig.
9) Der Vorstand kann natürliche Personen seiner Wahl durch Vollmacht in Schriftform mit der
Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.
10) Die Vorstandsmitglieder bekommen verauslagte notwendige Aufwendungen i.S. von § 670
(wie z.B. Fahrtkosten) in angemessener Höhe vom Verein erstattet, sofern der Verein über
ausreichende Mittel verfügt und die Kosten innerhalb von 4 Monaten ab Entstehung angemeldet
werden. Ausgaben über 100,00 € für Reisekosten/Spesen sind vorab durch den Vorstand zu
genehmigen. Im Übrigen werden Fahrt- und Reisekosten entsprechend der jeweils gültigen Fassung
des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erstattet.
11) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§ 12a Online-Vorstandssitzung
1) Die Vorstandssitzung kann auch virtuell/online, etwa in einem Chatroom oder als Videokonferenz
oder hybrid durchgeführt werden. Für diese Form der Vorstandssitzung gelten ebenfalls die
Regelungen des § 12 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Bei einer
hybriden Vorstandssitzung haben die online teilnehmenden Vorstandsmitglieder dieselben Rechte wie
die vor Ort Teilnehmenden.
2) Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online- oder hybriden Vorstandssitzung,
ist dies in der Einladung gem. § 12 Ziffer 5. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.
3) Die Zugangsdaten werden den Vorstandsmitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der
Vorstandssitzung mitgeteilt; zu diesem Zweck ist bei einer Online-Vorstandssitzung auch die
jeweilige aktuelle E-Mail-Adresse der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Meldung mitzuteilen.
Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die mitgeteilten E-Mail-
Adressen der Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen,
erhalten dieZugangsdaten per Post an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse.
Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Vorstandssitzung.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekanntzugeben
und unter strengem Verschluss zu halten.
4) Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Vorstandssitzung unter Wahrung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung einer externen Dienstleistung bedienen.
§ 13 Geschäftsführung
1) Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung gegen angemessene übliche Vergütung
einstellen. Die Geschäftsführung ist besondere Vertretung des Vereins nach § 30 BGB und kann als
solche in das Vereinsregister eingetragen werden. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig
Geschäftsführung sein. Der Vorstand ist zuständig für die Inhalte des Vertrages.
2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
2 a) die laufenden Geschäfte entsprechend Zweck und Ziel des Vereins ordnungsgemäß zu führen;
2 b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen
Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
2 c) eine Geschäftsordnung zu erarbeiten, die vom Vorstand zu beschließen ist;
2 d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen.
3) Die Geschäftsführung ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung (ohne Stimmrecht)
teilzunehmen. Zu Vorstandssitzungen und sonstigen Gremiensitzungen kann die Geschäftsführung
(ohne Stimmrecht) eingeladen werden.
4) Zur Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern ist die Geschäftsführung nur mit vorheriger
Bevollmächtigung des Vorstands berechtigt.
5) Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung gilt nur für Rechtsgeschäfte bis maximal 1.000,00 €.
Darüber hinaus muss die Geschäftsführung die vorherige Bevollmächtigung des Vorstands einholen.
6) Es können auch mehrere Personen gleichzeitig zur Geschäftsführung bestellt werden.
§ 14 Finanzverwaltung und Kassenprüfung
1) Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben
und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.
Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten
Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind
auch vom Vorstand zu beantworten.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Delegierten/Fördermitglieder zwei
ehrenamtlich tätige Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der
Kassenprüfer:innen beträgt zwei Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1
Kassenprüfer:in gewählt werden, prüft diese:r die Kasse alleine. Das gilt auch, wenn eine:r von zwei
gewählten Kassenprüfer:innen während der Amtszeit ausscheidet; in diesem Fall soll die nächste
Mitgliederversammlung eine:n neue:n Kassenprüfer:in wählen.
3) Die Kassenprüfer: innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfer: innen so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer: innenhaben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
4) Alternativ kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Kassenprüfung sowie die
Buchhaltung des Vereins durch eine externe Steuerberatung entgeltlich erfolgt. In diesem Fall soll die
Steuerberatung entweder in der Mitgliederversammlung anwesend sein und ihren Bericht vorstellen
und den Mitgliedern für Fragen zur Verfügung stehen oder ihren Bericht schriftlich verfassen, der den
Mitgliedern spätestens in der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt wird. Möglich ist, die
Steuerberatung per Video oder mit anderen technischen Mitteln in die Mitgliederversammlung zu
schalten, damit sie Fragen der Mitglieder beantworten kann.
§ 15 Vereinsordnungen
1) Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende weitere Ordnungen zu erlassen:
Delegiertenordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung und Datenschutzordnung. Die
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch
eine 2/3-Mehrheit ändern.
§ 16 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum
Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und
sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
2 a) das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
2 b) das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
2 c) das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
2 d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
2 e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und
2 f) das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis
nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht
unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht
gelöscht.
§ 17 Auflösung
1 a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.
1 b) Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Delegierten anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Nr. 8)
vertreten sind.1 c) Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von drei Wochen erneut zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen / vertretenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier
Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; im Übrigen gilt § 9 Nr. 9 a) entsprechend.
2) Die Mitgliederversammlung soll drei Liquidator: innen wählen. Die Vertretung erfolgt durch zwei
Liquidator:innen gemeinschaftlich.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nach §
2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für den Umweltschutz zu verwenden hat. Die betreffende Organisation
wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt.
§ 18 Inkraftreten der Satzung
1) Diese von der Gründungsversammlung am 13.04.2024 in Düsseldorf beschlossene Satzung tritt
sofort in Kraft.
—
Ende der Satzung